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Abfallbeseitigung | Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzDie Abfallbeseitigung ist keine Maßnahme der Kreislaufwirtschaft (§ 10 Abs. 1). Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4). Abfälle zur Beseitigung müssen nach wie vor dem ZAK überlassen werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Betrieb eine eigene Entsorgungsanlage betreibt und der Eigenentsorgung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Noch weniger im Sinne des Gesetzes ist es, wenn eine Vermischung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung erfolgt, um einen „Wertstoffcontainer" zu erhalten. Damit werden Wertstoffe verunreinigt und für eine hochwertige stoffliche Verwertung unbrauchbar gemacht. Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz und ZAK-Satzung gilt: Durch eine Vermischung von Abfällen zur Beseitigung mit Abfällen zur Verwertung wird der ganze Containerinhalt zu Abfall zur Beseitigung. |
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Die ZAK Abfallwirtschaft GmbH und die ZAK Energie GmbH sind anerkannter Entsorgungsfachbetrieb. © 2013 ZAK - Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten
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