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Abfallüberwachung | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Die sogenannte "Allgemeine Überwachung" regelt § 40.Die Einhaltung der Grundpflichten kann geprüft werden. Abfallerzeuger und -besitzer sind verpflichtet, Angestellten des ZAK und des Landratsamtes das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
Überblick: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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