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Informationspflichten | Kreislaufwirtschaftsgesetz
Entsorgungsträger wie der ZAK sind zur Abfallberatung verpflichtet.Die Beratung umfasst Informationen und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (§ 38).
Darüber hinaus unterrichten die Länder die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie der Sicherung der Abfallbeseitigung (§ 39).
Überblick: Kreislaufwirtschaftsgesetz
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