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Abfallbegriff | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz


Der "Abfallbegriff" nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz umfaßt die Abfälle zur Beseitigung und die Abfälle zur Verwertung. Diese Begriffsdefinition entspricht den Vorgaben des EU-Rechts.

Nach wie vor gibt es den „subjektiven" (Entledigungswille) und den „objektiven" Abfallbegriff (Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit).

Nach ihrem Gefährdungspotential werden Abfälle in "gefährliche" und "nicht gefährliche" Abfälle eingeteilt. Dies hat Auswirkungen auf die Nachweispflicht, die Nachweispflicht für "nicht gefährliche" Abfälle wurde aufgehoben. Die Einteilung erfolgt anhand den Vorgaben der Nachweis-Verordnung.


Überblick: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz


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