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Produktverantwortung | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Ein wesentlicher Teil im neuen Gesetz ist die Produktverantwortung, die in den §§ 22 - 26 geregelt ist. Die Produktverantwortung trägt derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt (§ 20 Abs. 1):Die wesentlichen Punkte sind:
- Abfallvermeidung durch Entwicklung von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig, nach Gebrauch umweltfreundlich zu beseitigen sind.
- Abfallverwertung durch Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung.
- Schadstoffminimierung durch Kennzeichnung des Inhalts und Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten und -pflichten.
- Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch vorhandenen Abfälle.
Durch Rechtsverordnungen, die noch ausstehen, kann die Bundesregierung das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse ganz untersagen oder mit Auflagen belegen.
Überblick: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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