 |
Seite durchsuchen
Durchsuchen Sie unsere Internet- seite nach Ihren Suchbegriffen: |
|
 |
 |

Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen dienen dem Schutz der Ware bis zum Verbrauch. Verschiedene Wirtschaftsvereinigungen haben 1991 die Duale System Deutschland GmbH gegründet, um der Rücknahmepflicht der Verpackungsverordnung durch Einführung eines flächendeckenden Sammelsystems nachzukommen. Der ZAK ist für sein Verbandsgebiet teilweise Vertragspartner der DSD sowie weiterer Systembetreiber im Rahmen der Verpackungs-Verordnung. Im Auftrag der Systembetreiber werden an den Wertstoffhöfen Verkaufsverpackungen eingesammelt, sortiert und anschließend den Verwertungspartnern der Systembetreiber zum Recycling überlassen.
Verkaufsverpackungen können an den ZAK-Annahmestellen kostenlos und in unbegrenzter Menge abgegeben werden. Sie sind in der Regel am "Grünen Punkt" erkennbar.
Bedingungen für die Annahme:
- Die Verkaufsverpackungen müssen sauber sein.
- Kunststoffverpackungen und Tetrapaks müssen im "Grünen Sack" angeliefert werden.
Folgende Stoffe werden nicht angenommen:
- Verpackungsreste, die bei der Produktion von Verpackungen oder beim Abpacken der Produkte anfallen
- Papierreste aus Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben.
In Abstimmung mit den Systembetreibern können insbesondere nachfolgende Betriebe die Einrichtungen des ZAK benützen:
- Übernahme aller Verpackungen, die im Kantinen- und Verwaltungsbereich aller Betriebe anfallen.
- Komplettentsorgung aller "Grüne-Punkt"-Verpackungen von folgenden Betrieben und Einrichtungen: Altenheime; Apotheken, Autobahnraststätten, Bäckereien, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Botanische und zoologische Gärten, Botschaften, Bundeswehrkasernen, Campingplätze, Feriendörfer, Dentallabors, Medizinische Einrichtungen, Ferien-, Freizeitparks, Fleischereien, Freiberufler, Friedhöfe, Friedhofsgärtnereien, Friseure, Gaststätten und Hotels, Gärtnereien, Gebäudereinigungsfirmen, Kantinen, Krankenhäuser u. ä., mobile und stationäre Imbißwagen, Optiker, Private Forschungsinstitute, Schwimmbäder, Sportstadien, Strafanstalten, Universitäten, Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Einrichtungen, Märkte, Festzelte, Stadtfeste, Festivals, Zirkus.
Abfallberatung für Gewerbebetriebe
Pfand auf Getränkeverpackungen Durch den kontinuierlichen Absatzrückgang von Getränken in bepfandeten Mehrwegflaschen auf unter 72% des Getränkeabsatzes traten am 01.01.2003 die § 8 + 9 der Verpackungs-Verordnung in Kraft. Sie sehen ein Pflichtpfand für Einwegverpackungen bei folgenden Getränken vor:
- Bier und bierhaltige Getränke
- Mineralwasser
- Erfrischungsgetränke mit/oder ohne Kohlensäure
- alkoholhaltige Mischgetränke
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kartonverpackungen, da sie als ökologisch vorteilhafte Verpackungen anerkannt sind. Der Handel ist verpflichtet, für alle Getränkeverpackungen, für die das Pflichtpfand gilt, mindestens ein Pfand von 0,25 € zu erheben und dieses bei Rückgabe der Verpackungen wieder auszubezahlen.
|
 |